
Die Gemeinde Eschen beabsichtigte, die bestehende Inertstoffdeponie am Rhein auf das „Täli“ auszuweiten und hier 300‘000 m2 Aushubmaterial zu deponieren. Dafür war nach Meinung der Gemeinde und des Amtes für Umwelt keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich. Dagegen wehrte sich die Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz (LGU) und erhielt nun unlängst vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Fürstentums Liechtenstein Recht. In der Urteilsbegründung stellte der VGH klar, dass die Umweltverträglichkeit geprüft werden müsse, weil die Verfüllung des «Täli» die an dieser Stelle vorgesehene Rheinaufweitung «Eschner Au» faktisch verunmöglichen würde.
Dabei hielt der VGH fest, dass die Aufweitungen des Alpenrheins, wie sie im Entwicklungskonzept Alpenrhein aus dem Jahr 2005 festgehalten sind, nicht freiwillige Optionen seien. Vielmehr handle es sich um Verpflichtungen, die sich aus dem Gewässerschutzgesetz (GSchG) des Landes Liechtenstein und aus der für Liechtenstein verbindlichen EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ergeben. Ausserdem ergebe sich auch aus dem Völkerrecht, dass die Nachbarstaaten darauf vertrauen dürfen, dass Liechtenstein sich nicht einseitig aus der jahrzehntelangen Planung der Entwicklung des Alpenrheins zurückziehe.
Nachfolgend einige Auszüge aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes:
«Das Gewässerschutzgesetz enthält nicht nur das Verbot der Verschmutzung und Verursachung sonstiger Nachteile für Gewässer, sondern auch, was im vorliegenden Fall relevant ist, das Gebot der Verbesserung des Zustandes von Gewässern. (…) Konkret regelt das Gewässerschutzgesetz nicht nur die Verhinderung, sondern auch die Behebung nachteiliger Einwirkungen, also die Behebung von Eingriffen, welche die Gestalt oder Funktion eines Gewässers beeinträchtigen. (…) Dies heisst, dass der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst wiederhergestellt werden muss. Es müssen also Massnahmen ergriffen werden, um oberirdische Gewässer in einen möglichst naturnahen Zustand überzuführen und so die oberirdischen Gewässer als Lebensräume zu verbessern. (…)
Das Land Liechtenstein hat sich jedoch entsprechend seinen völkerrechtlichen Pflichten zur internationalen Rücksichtnahme und Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten zur Internationalen Regierungskommission Alpenrhein zusammengeschlossen, um solche Massnahmen zu planen. (…) Diese Kommission – und damit auch die liechtensteinische Regierung bzw. das Land Liechtenstein – schlägt vor, den Rhein unter anderem in der Eschner Au und damit im verfahrensgegenständlichen Gebiet des „Täli“ auszuweiten. Eine solche Ausweitung wäre faktisch, wenn auch nicht theoretisch, verhindert, wenn das „Täli“ mit Aushubmaterial im Umfang von 300’000 m3 aufgefüllt würde. Damit käme Liechtenstein in Konflikt mit dem Gewässerschutzgesetz, der Wasserrahmenrichtline und den Verpflichtungen gegenüber den Nachbarstaaten, die sich daraus ergeben, dass die Nachbarstaaten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der gerade auch im Völkerrecht gilt, darauf vertrauen dürfen, dass Liechtenstein sich nicht aus der zwischenzeitlich jahrzehntelangen Planung der Entwicklung des Alpenrheins einseitig zurückzieht, (…)
Das ganze Urteil des Verwaltungsgerichtshofs kann hier heruntergeladen werden.